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§ 10 BImSchV 28 2004 — Vollzugsbehörden und Technische Dienste

Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde,
2.
für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung sind die zur Durchführung der in den Anhängen der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraftfahrt-Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Stellen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der den Technischen Diensten übertragenen Aufgaben.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln.