nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 BImSchV 27 — Übergangsregelung

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.