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§ 4 BImSchV 25 — Anlagen nach dem Chloridverfahren

Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.