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§ 2 BImSchV 25 — Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.
Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.