nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 4 BImSchV 17 2013 — (zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1066)

- 1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:

```
Kohlenmonoxid	10 Prozent,
```

```
Schwefeldioxid	20 Prozent,
```

```
Stickstoffoxid	20 Prozent,
```

```
Gesamtstaub	30 Prozent,
```

```
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff	30 Prozent,
```

```
Chlorwasserstoff	40 Prozent,
```

```
Fluorwasserstoff	40 Prozent,
```

```
Quecksilber	40 Prozent.
```

- 2. Für Gesamtstaub bezieht sich abweichend von Nummer 1 der genannte Prozentsatz auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m3 unterschreitet.

- 3. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.

- 4. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.

---

Zitiervorschlag: Anlage 4 BImSchV 17 2013

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/anlage-4?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
