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# § 10 BImSchV 17 2013 — Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen  
Historische Fassung: Stand 23.09.2021 bis 16.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

```
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,	100 mg/m3,
```

```
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,	0,01 mg/m3.
```

- 2. (2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 10 BImSchV 17 2013

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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