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# § 8 BImSchV 13 2021 — Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen  
Stand: 15.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5 oder 6 anzuwenden auf

- 1. die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie

- 2. die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

Für die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwenden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.

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Zitiervorschlag: § 8 BImSchV 13 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/8

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