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# § 64 BImSchV 13 2021 — Emissionsgrenzwerte

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen  
Stand: 15.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

- 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

```
Gesamtstaub:	5 mg/m³,
```

  - b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von

```
Erdgas:	50 mg/m³,
```

```
sonstigen gasförmigenBrennstoffen:	80 mg/m³,
```

  - c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

    - aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von

```
Erdgas:	100 mg/m³,
```

```
sonstigen gasförmigenBrennstoffen:	200 mg/m³
```

```
mehr als 300 MW:	100 mg/m³,
```

```
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,angegeben als Schwefeldioxid:	35 mg/m³,
```

- 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von

- 1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

- 2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

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Zitiervorschlag: § 64 BImSchV 13 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/64

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