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§ 62 BImSchV 13 2021 — Anwendungsbereich

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Stand: 15.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen zum Reformieren von Erdgas sowie in anderen Großfeuerungsanlagen der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in chemischen Reaktoren dienen und die nicht im Anwendungsbereich von Abschnitt 5 liegen.