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§ 60 13. BImSchV — Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 15.07.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.