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§ 55 BImSchV 13 2021 — Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Stand: 15.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjährlich durchführen zu lassen. § 20 Absatz 6 bleibt unberührt. § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.