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§ 54 BImSchV 13 2021 — Kontinuierliche Messungen

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Stand: 15.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Anwendung von § 53 bleiben die Anforderungen zur Messung und Überwachung an der jeweiligen Einzelquelle nach § 17 sowie die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.