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# § 21 BImSchV 13 2021 — Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen  
Stand: 15.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

- 1. Angaben über die Messplanung,

- 2. das Ergebnis jeder periodischen Messung,

- 3. das verwendete Messverfahren und

- 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.

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Zitiervorschlag: § 21 BImSchV 13 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/21

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