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§ 27 BImSchV 13 2013 — Weitergehende Anforderungen

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stellen, bleiben unberührt.

(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeblich.