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# § 18 BImSchV 13 2013 — Messplätze

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

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Zitiervorschlag: § 18 BImSchV 13 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202013/18

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