nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 BImSchV 13 2013 — Messplätze

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.