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§ 12 BImSchV 13 2013 — Kraft-Wärme-Kopplung

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde diesen Umstand gemäß Satz 1 anzuzeigen.