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§ 27 1. BImSchV — Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.