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# § 24 BImSchV 1 2010 — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.07.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,

- 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,

- 3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

- 4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,

- 5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt,

- 6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,

- 7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,

- 8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,

- 9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

- 10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

- 11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

- 12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

- 14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

- 15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden,

- 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder

- 17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt.

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Zitiervorschlag: § 24 BImSchV 1 2010

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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