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# § 1 BImSchV 1 2010 — Anwendungsbereich

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.07.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.

(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für

- 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,

- 2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,

  - a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen,

  - b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten,

  - c) Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder

  - d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen,

- es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich des § 11,

- 3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

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Zitiervorschlag: § 1 BImSchV 1 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%201%202010/1?asof=2019-06-10

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