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# Inhaltsübersicht BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erster TeilAllgemeine Vorschriften

```
§ 1	Zweck des Gesetzes
§ 2	Geltungsbereich
§ 3	Begriffsbestimmungen
```

Zweiter TeilErrichtung und Betrieb von AnlagenErster AbschnittGenehmigungsbedürftige Anlagen

```
§ 4	Genehmigung
§ 5	Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 6	Genehmigungsvoraussetzungen
§ 7	Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 8	Teilgenehmigung
§ 8a	Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 9	Vorbescheid
§ 10	Genehmigungsverfahren
§ 11	Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
§ 12	Nebenbestimmungen zur Genehmigung
§ 13	Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 14	Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 14a	Vereinfachte Klageerhebung
§ 15	Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16	Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16a	Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 17	Nachträgliche Anordnungen
§ 18	Erlöschen der Genehmigung
§ 19	Vereinfachtes Verfahren
§ 20	Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
§ 21	Widerruf der Genehmigung
```

Zweiter AbschnittNicht genehmigungsbedürftige Anlagen

```
§ 22	Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23	Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23a	Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
§ 23b	Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
§ 23c	Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
§ 24	Anordnungen im Einzelfall
§ 25	Untersagung
§ 25a	Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
```

Dritter AbschnittErmittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen

```
§ 26	Messungen aus besonderem Anlass
§ 27	Emissionserklärung
§ 28	Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 29	Kontinuierliche Messungen
§ 29a	Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
§ 29b	Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
§ 30	Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
§ 31	Auskunftspflichten des Betreibers
```

Dritter TeilBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei KraftstoffenErster AbschnittBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen

```
§ 32	Beschaffenheit von Anlagen
§ 33	Bauartzulassung
§ 34	Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 35	Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
§ 36	Ausfuhr
§ 37	Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
```

Zweiter AbschnittTreibhausgasminderung bei Kraftstoffen

```
§ 37a	Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung
§ 37b	Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
§ 37c	Mitteilungs- und Abgabepflichten
§ 37d	Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
§ 37e	Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 37f	Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
§ 37g	Bericht der Bundesregierung
```

Vierter TeilBeschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen

```
§ 38	Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 39	Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
§ 40	Verkehrsbeschränkungen
§ 41	Straßen und Schienenwege
§ 42	Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
§ 43	Rechtsverordnung der Bundesregierung
```

Fünfter TeilÜberwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung

```
§ 44	Überwachung der Luftqualität
§ 45	Verbesserung der Luftqualität
§ 46	Emissionskataster
§ 46a	Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 47	Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
```

Sechster TeilLärmminderungsplanung

```
§ 47a	Anwendungsbereich des Sechsten Teils
§ 47b	Begriffsbestimmungen
§ 47c	Lärmkarten
§ 47d	Lärmaktionspläne
§ 47e	Zuständige Behörden
§ 47f	Rechtsverordnungen
```

Siebter TeilGemeinsame Vorschriften

```
§ 48	Verwaltungsvorschriften
§ 48a	Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§ 48b	Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 49	Schutz bestimmter Gebiete
§ 50	Planung
§ 51	Anhörung beteiligter Kreise
§ 51a	Kommission für Anlagensicherheit
§ 51b	Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 52	Überwachung
§ 52a	Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 52b	Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 53	Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 54	Aufgaben
§ 55	Pflichten des Betreibers
§ 56	Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 57	Vortragsrecht
§ 58	Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 58a	Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 58b	Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 58c	Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 58d	Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58e	Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 59	Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 60	Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 61	Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 62	Ordnungswidrigkeiten
§§ 63bis 65	(weggefallen)
```

Achter TeilSchlussvorschriften

```
§ 66	Fortgeltung von Vorschriften
§ 67	Übergangsvorschrift
§ 67a	Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§§ 68bis 72	(Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
§ 73	Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
```

Anlage (zu § 3 Absatz 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht BImSchG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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