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§ 63 BImSchG — Entfall der aufschiebenden Wirkung

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 09.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.