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# § 7 BIV — Richtlinienbefugnis der Bundesanstalt

BaFin-Integritäts-Verordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bundesanstalt wird die Befugnis eingeräumt, die Handelsverbote und Ausnahmen von Handelsverboten nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 durch Richtlinien konkretisierend auszugestalten und hierfür insbesondere

- 1. den Handel in Bezug auf weitere Finanzinstrumente und Kryptowerte sowie in Bezug auf weitere Finanztransaktionen in Finanzinstrumenten und Kryptowerten zu verbieten, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße zu befürchten ist und

- 2. Ausnahmen von Handelsverboten für Beschäftigte zuzulassen, die aufgrund von Elternzeit, Abordnung oder Sonderurlaub keine Zugangsmöglichkeit zu den Liegenschaften und den informationstechnischen Systemen der Bundesanstalt haben, wobei die Handelsverbote frühestens beginnend ab drei Monaten, in der Regel sechs Monate nach Beginn des Wegfalls der Zugangsmöglichkeiten aufgehoben werden können.

(2) Die Bundesanstalt hat die Richtlinien nach anerkannten Standards der Compliance zu erarbeiten, regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

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Zitiervorschlag: § 7 BIV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/7

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