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# § 6 BIV — Zustimmungsvorbehalt bei Beständen, die Handelsverboten unterliegen

BaFin-Integritäts-Verordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Veräußerung von Finanzinstrumenten und Kryptowerten, deren Handel den Beschäftigten verboten ist, ist ihnen nach vorheriger Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten erlaubt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn nicht-öffentliche Informationen zu dem betroffenen Finanzinstrument oder Kryptowert, für das oder den die Zustimmung beantragt wurde, in derjenigen Organisationseinheit vorliegen, der die betroffenen Beschäftigten angehören.

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Zitiervorschlag: § 6 BIV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/6

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