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# § 5 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen) — Elektronisches Kontaktformular

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das elektronische Kontaktformular (Feedback-Mechanismus) nach § 10b Absatz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 4 zu beschreiben und zu verlinken.

(2) Die öffentliche Stelle des Landes beantwortet die Eingaben, die über das elektronische Kontaktformular eintreffen, innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beträgt je nach Größe der öffentlichen Stelle des Landes und der Komplexität der Anfrage zwei bis zu maximal sechs Wochen. Sofern innerhalb dieser Frist eine Herstellung der Barrierefreiheit oder eine abschließende Bearbeitung nicht möglich ist, erteilt die öffentliche Stelle eine Zwischennachricht. Die öffentliche Stelle verweist in ihrer Antwort auf die Möglichkeit, ein Ombudsverfahren nach § 10d des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

Abschnitt 3

Überwachungsverfahren

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Zitiervorschlag: § 5 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/5

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