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# § 2 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen) — Prinzipien und anzuwendende Standards

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzern so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können,

2. Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein,

3. Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein sowie

4. Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.

Soweit nachfolgend keine Vorgaben zu den technisch maßgeblichen Standards erfolgen, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

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Zitiervorschlag: § 2 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/2

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