Die Ombudsstelle lehnt die Durchführung eines Verfahrens ab, wenn keine öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen beteiligt ist.
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Die Ombudsstelle lehnt die Durchführung eines Verfahrens ab, wenn keine öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 10a des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen beteiligt ist.