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# § 12 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen) — Rechtliches Gehör

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ombudsstelle übermittelt der betroffenen öffentlichen Stelle des Landes eine Abschrift des Antrags. Die öffentliche Stelle des Landes hat binnen eines Monats ab Bekanntgabe Gelegenheit, hierzu Stellung nehmen. Die Ombudsstelle leitet die Stellungnahme der antragstellenden Person zu und gewährt ihr eine Stellungnahmefrist von einem Monat ab Bekanntgabe.

(2) Die Ombudstelle beteiligt die Monitoringstelle nach § 11 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung nach freiem Ermessen an dem Verfahren und kann von dieser eine sachverständige Einschätzung zur Frage der Einhaltung der Barrierefreiheit einfordern.

(3) Die Ombudsstelle kann die Beteiligten zu einem Termin einladen und den Sachverhalt mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände und mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Beteiligten mündlich erörtern.

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Zitiervorschlag: § 12 BITVNRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/12

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