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# § 4 BITV 2.0 — Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

- 1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten,

- 2. Hinweise zur Navigation,

- 3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,

- 4. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.

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Zitiervorschlag: § 4 BITV 2.0

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/4

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