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# Anlage BHfAbgV — (zu den §§ 2 und 6)Hafengeld und Pauschalen

Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung  
Historische Fassung: Stand 04.06.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2154)

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	(1)	Das Hafengeld beträgt		
1.	für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,
	a)	je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
		im Hafen Helgoland
		-	in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktobernach Ablauf einer hafengeld-freien Zeit von 24 Stunden		0,23 €,
		-	in der übrigen Zeitnach Ablauf einer hafengeld-freien Zeit von 24 Stunden		0,23 €,mindestens17,00 €
		im Hafen Borkum		0,43 €,
		in den übrigen Häfen		0,23 €;
	b)	je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden
		im Hafen Holtenau		0,23 €,mindestens27,00 €pro Benutzung;
2.	für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden bzw. Personen befördert werden,
	je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
	im Hafen Borkum		0,43 €,
	in den übrigen Häfen		0,23 €;
3.	für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge
	-	mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten – je Bemessungseinheit
	-	in den Häfen am Nord-Ostsee- Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden		0,13 €,
	-	in den übrigen Häfen bei Benut- zung bis zu drei Kalendertagen		0,40 €.
	(2)	Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
	je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag
	in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal		0,13 €,
	in den übrigen Häfen		0,40 €.
	(3)	Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
		bei einer Länge von		
		bis zu	7 m		1,30 €,
		über	7 m	bis zu 10 m	2,00 €,
		über	10 m	bis zu 12 m	2,60 €,
		über	12 m	bis zu 14 m	3,00 €,
		über	14 m	bis zu 16 m	3,20 €,
		über	16 m	bis zu 18 m	4,00 €,
		über	18 m	bis zu 20 m	6,00 €,
		über	20 m	bis zu 26 m	8,00 €,
		über	26 m	bis zu 30 m	12,00 €,
		für jeden weiteren angefangenen	
		Meter Länge zusätzlich	1,10 €.
	(4)	Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen
	-	im Hafen Helgoland bei einer Länge		
		bis zu	8 m		6,50 €,
		über	8 m	bis zu 10 m	10,00 €,
		über	10 m	bis zu 14 m	13,00 €,
		über	14 m	bis zu 17 m	15,00 €,
		über	17 m	bis zu 20 m	18,00 €,
		für jeden weiteren angefangenen	
		Meter Länge zusätzlich	1,10 €,
	-	in den übrigen Häfen bei einer Länge		
		bis zu	8 m		5,50 €,
		über	8 m	bis zu 10 m	8,00 €,
		über	10 m	bis zu 14 m	10,00 €,
		über	14 m	bis zu 17 m	11,00 €,
		über	17 m	bis zu 20 m	14,00 €,
		für jeden weiteren angefangenen		
		Meter Länge zusätzlich		1,10 €,
	bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.	
	(5)	Die Pauschale nach § 6 beträgt		
1.	für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
		20 Benutzungen das 15-Fache,
		40 Benutzungen das 30-Fache,
		80 Benutzungen das 45-Fache,
		250 Benutzungen das 90-Fache,
		250 Benutzungen das 100-Fache
	über	250 Benutzungen das 100-Fache
	des Hafengeldes nach Absatz 1,
2.	für Fischereifahrzeuge
	für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.
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Zitiervorschlag: Anlage BHfAbgV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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