§ 7 BHfAbgV — Anmeldung

Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung

Historische Fassung: Stand 04.06.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.