Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.