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§ 11 BHV1V — Ausstellungen, Märkte

BHV1-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.