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# § 85 BHO — Übersichten zur Haushaltsrechnung

Bundeshaushaltsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

- 1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

- 2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

- 3. den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,

- 4. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,

- 5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

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Zitiervorschlag: § 85 BHO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/85

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