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# § 9 BGySO (Sachsen) — Aufnahmeentscheidung

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahmeentscheidung sowie sonstige in diesem Zusammenhang vorgesehene Entscheidungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahmeentscheidung ist der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern in einem schriftlichen Bescheid spätestens bis zum 15. Mai des Jahres bekannt zu geben. Wird die Aufnahmeentscheidung von der berechtigten Person nicht innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist schriftlich bestätigt, verfällt der Anspruch auf Aufnahme.

(2) Liegt das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Abschluss- oder Versetzungszeugnis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht vor, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt, bis das Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegt. Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn zu Schuljahresbeginn

1. die fehlenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden,

2. durch das nachgereichte Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder

3. eine Klassenbildung nicht möglich ist, weil hierfür die Mindestschülerzahl nicht erreicht wurde.

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Zitiervorschlag: § 9 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/9

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