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# § 73 BGySO (Sachsen) — Doppelqualifizierender Bildungsgang in der Qualifizierungsphase

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet bis zum 15. Juni des laufenden Schuljahres anhand der in Klassenstufe 11 befindlichen Schüler mit Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in den Jahrgangsstufen 12 und 13. Dies setzt eine Mindestschülerzahl von 16 Schülerinnen und Schülern voraus.

(2) Wird die Mindestschülerzahl nicht erreicht, endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach Abschluss der Klassenstufe 11. In diesem Fall haben die betroffenen Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortzuführen oder das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium zu beenden und die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf fortzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 73 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/73

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