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# § 60 BGySO (Sachsen) — Zulassung zur Schulfremdenprüfung

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Schulfremdenprüfung wird zugelassen, wer

1. bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,

2. die Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium erfüllt,

3. die allgemeine Hochschulreife noch nicht erworben hat und

4. entweder eine als Berufliches Gymnasium staatlich genehmigte Ersatzschule besucht oder im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten entsprechen, welche an einem Beruflichen Gymnasium in öffentlicher Trägerschaft vermittelt werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 3 erfüllt auch, wer bereits einmal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde oder die Abiturprüfung einmal erfolglos absolviert hat.

(2) Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember für die Schulfremdenprüfung im folgenden Kalenderjahr zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit lückenlosen Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit, soweit diese vorliegt,

2. eine Kopie des Personalausweises,

3. beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse der zuvor besuchten Schulen,

4. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer Abiturprüfung teilgenommen hat,

5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 61 sowie

6. eine Erklärung über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung.

Mit der Entscheidung über die Zulassung weist die Schulaufsichtsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber ein Berufliches Gymnasium als Prüfungsort zu.

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Zitiervorschlag: § 60 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/60

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