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# § 52 BGySO (Sachsen) — Abiturprüfungsergebnis

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Abiturprüfung geht die Summe der Punkte aus den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils in vierfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. Bei nichtganzzahligen Werten in einem Prüfungsfach wird nach der Multiplikation mit dem Faktor 4 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet. Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle wird aufgerundet. Wurde eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, tritt deren Ergebnis an die Stelle der Prüfungsleistung im Prüfungsfach P5. In den fünf Abiturprüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte erreicht werden. Dabei sind in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen.

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Zitiervorschlag: § 52 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/52

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