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# § 37 BGySO (Sachsen) — Kursangebot

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Angebot an Leistungs- und Grundkursen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule.

(2) Das Kursangebot des Pflicht- und Wahlbereichs der jeweiligen Fachrichtung sowie die Anzahl der Wochenstunden für die einzelnen Fächer ergeben sich aus der jeweiligen Stundentafel.

(3) Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereichs können als Wahlfächer belegt werden.

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Zitiervorschlag: § 37 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/37

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