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# § 34 BGySO (Sachsen) — Benotung in Klassenstufe 11

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

1. „sehr gut“ (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. „gut“ (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. „befriedigend“ (3), wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. „ausreichend“ (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. „mangelhaft“ (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und

6. „ungenügend“ (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Anforderungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte, den Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.

(3) Zeugnisse enthalten nur ganze Noten.

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Zitiervorschlag: § 34 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/34

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