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§ 32 BGySO (Sachsen) — Versetzungsentscheidung

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Versetzung von Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 trifft die Klassenkonferenz.

(2) Im Jahreszeugnis ist die Entscheidung über die Versetzung oder die Nichtversetzung auszuweisen.