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# § 25 BGySO (Sachsen) — Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler das Anfertigen eines Leistungsnachweises, wird der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft, der Tutorin oder dem Tutor (§ 30 Absatz 2) mitzuteilen. Diese entscheiden jeweils über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und können ein ärztliches Attest zum Nachweis der Erkrankung anfordern.

(3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird dieser unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(4) Wer durch sein Verhalten die Anfertigung eines Leistungsnachweises stört, wird von der weiteren Teilnahme hieran ausgeschlossen und der Leistungsnachweis wird unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet.

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Zitiervorschlag: § 25 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/25

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