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# § 23 BGySO (Sachsen) — Bewertung im Fach Sport

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fach Sport wird die Note für das Schul- oder Kurshalbjahr aus den im Bewertungszeitraum für den jeweiligen Lernbereich erteilten Einzelbewertungen gebildet. Dabei gehen die Einzelbewertungen mit der Gewichtung in das Schul- oder Kurshalbjahresergebnis ein, welche dem zeitlichen Umfang des jeweils unterrichteten Lernbereiches entspricht.

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Zitiervorschlag: § 23 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/23

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