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§ 23 BGySO (Sachsen) — Bewertung im Fach Sport

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fach Sport wird die Note für das Schul- oder Kurshalbjahr aus den im Bewertungszeitraum für den jeweiligen Lernbereich erteilten Einzelbewertungen gebildet. Dabei gehen die Einzelbewertungen mit der Gewichtung in das Schul- oder Kurshalbjahresergebnis ein, welche dem zeitlichen Umfang des jeweils unterrichteten Lernbereiches entspricht.