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§ 22 BGySO (Sachsen) — Hausaufgaben

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler diese ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Sie werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.