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# § 13 BGySO (Sachsen) — Beendigung des Schulverhältnisses

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. Das Schulverhältnis endet auch

1. auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern,

2. auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Sächsischen Schulgesetzes ,

3. bei erneuter Nichtversetzung in der Klassenstufe 11 nach vorangegangener Wiederholung,

4. bei einer aufeinanderfolgenden Wiederholung von jeweils der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12,

5. bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung, wenn zuvor die Jahrgangsstufe 12, die Jahrgangsstufe 13 oder die Kurshalbjahre 12/II und 13/I wiederholt worden sind,

6. bei wiederholter Nichtzulassung zur Abiturprüfung,

7. bei wiederholtem Nichtbestehen der Abiturprüfung.

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Zitiervorschlag: § 13 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/13

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