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# § 12 BGySO (Sachsen) — Schulwechsel

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Wechsel an ein anderes Berufliches Gymnasium ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) Nach der Klassenstufe 11 ist ein Schulwechsel nur an ein Berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtung möglich. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 12 und 13 müssen zusätzlich die Bestätigung des aufnehmenden Beruflichen Gymnasiums vorlegen, dass sie dort die belegpflichtigen Kurse nach dem Schulwechsel fortsetzen und einbringen können.

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Zitiervorschlag: § 12 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/12

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