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# § 15 BGleiG 2015 — Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen

Bundesgleichstellungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.09.2021 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.

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Zitiervorschlag: § 15 BGleiG 2015

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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