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§ 15 BGleiG 2015 — Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen

Bundesgleichstellungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen im Sinne von Satz 1 können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.