§ 5 BGenTGKostV — Sonstige Gebühren

Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

1.nicht einfache schriftliche Auskünfte50 bis 100 Euro,
2.Bescheinigungen und Beglaubigungen12,50 bis 150 Euro.