nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 BGenTGKostV — Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an der Freisetzung oder an dem Inverkehrbringen ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend.

(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.

---

Zitiervorschlag: § 4 BGenTGKostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGenTGKostV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
